AGB

§1. Definition, Geltungsbereich
§2. Angebote, Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung
§3. Auftragsstornierungen, Terminverschiebungen
§4. Preise, Zahlungsbedingungen
§5. Eigentumsvorbehalt
§6. Lieferungen, Lieferzeit
§7. Versand, Gefahrenübergang
§8. Schutzrechte
§9. Haftung für Verzug
§10. Mängelhaftung
§11. Gesamthaftung
§12. Gegenansprüche, Übertragbarkeit
§13. Recht von Nipro GmbH zum Rücktritt
§14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
§15. Internationale Vertragspartner

 

§1. Definition, Geltungsbereich

  1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Nipro GmbH nicht an. Ausgenommen, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die Nipro GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  3. Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie durch die Nipro GmbH schriftlich bestätigt wurden.

§2. Angebote, Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung

  1. Ist die Bestellung als Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren, so kann die Nipro GmbH dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
  2. Ein Liefervertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung zustande.
  3. Aufträge für Standard-Produkte können formlos erteilt werden. Aufträge für nach Kundenwünschen gefertigte Produkte müssen schriftlich erteilt werden. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform.
  4. Sofern sich die Nipro GmbH zum Abschluss eines Vertrages eines Tele- oder Mediendienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von der Nipro GmbH abgerufen und geöffnet wurden.

§3. Auftragsstornierungen, Terminverschiebungen

  1. Auftragsstornierungen vom Käufer für nach Kundenwünschen gefertigte Produkte sowie für Produkte, die Nipro GmbH ausschließlich im Auftrag des Bestellers beschafft, werden nicht akzeptiert. Stornierungen für sonstige Produkte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von Nipro GmbH. Bei akzeptierten Stornierungen wird eine Gebühr in Höhe von 20% des Auftragswertes sofort fällig.
  2. Terminverschiebungen von Aufträgen durch den Besteller werden nur akzeptiert für Lieferungen innerhalb einer maximalen Laufzeit von 12 Monaten nach Auftragsdatum. Nach Ablauf dieser Frist ist Nipro GmbH berechtigt, sämtliche Restmengen auszuliefern und in Rechnung zu stellen.

§4. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die von der Nipro GmbH angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise oder die Löhne, so ist die Nipro GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen bei Lieferung, spätestens bei Rechnungseingang fällig. Rechnungen an Auslandskunden sind nur per Vorkasse zahlbar. Unbeschadet dessen ist Nipro GmbH jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Abwicklung Zug-um-Zug abhängig zu machen.
  4. Als maßgeblicher Tag eines Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem die Nipro GmbH oder Dritte, die gegenüber Nipro GmbH einen Anspruch haben, über den Betrag verfügen können.
  5. Zahlungen werden unabhängig von der Bezeichnung oder Angabe bei der jeweiligen Zahlung immer auf die älteste Rechnung verrechnet.
  6. Bei Zahlungsverzug oder Überschreitung des Kreditlimits behält sich die Nipro GmbH vor, die Warenlieferungen zurückzuhalten, bis sämtliche Forderungen bezahlt sind.
  7. Warenabholungen erfolgen grundsätzlich nur nach Absprache und gegen Barzahlung.
  8. Kommt der Besteller trotz Mahnung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter das Insolvenzverfahren beantragt, so wird die gesamte Restschuld zuzüglich aller Nebenkosten sofort fällig. In diesen Fällen ist Nipro GmbH berechtigt, Rücktritt von allen noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären und bereits gelieferte und noch nicht bezahlte Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurückzuholen, sowie die Erstattung aller mit dem Rücktritt in kausalem Zusammenhang stehenden Kosten zu verlangen.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Nipro GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  10. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Nipro GmbH außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen solange zurückzubehalten, bis sämtliche fälligen Zahlungen erfolgt sind.

§5. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Nipro GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Nipro GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch die Nipro GmbH schriftlich erklärt wird.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der Nipro GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen der Nipro GmbH und ihm vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Nipro GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Nipro GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die Nipro GmbH verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für die Nipro GmbH vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Nipro GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Nipro GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den übrigen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, der Nipro GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Nipro GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für die Nipro GmbH.
  6. Die Nipro GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, wie der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Nipro GmbH.

§6. Lieferungen, Lieferzeit

  1. Die Nipro GmbH wird den Besteller unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung mit Ware beliefern.
  2. Der Beginn der von der Nipro GmbH verbindlich angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
  5. Die Lieferfrist verlängert sich bei Streik, höherer Gewalt sowie unverschuldetem Unvermögen um die Dauer der Behinderung.
  6. Unterlässt der Besteller eine Einteilung der Liefereinheiten bei Abrufen, so ist die Nipro GmbH berechtigt, die Einteilung selbst vorzunehmen.
  7. Abrufaufträge haben, falls keine Laufzeit vereinbart wurde, eine maximale Laufzeit von 12 Monaten. Am Ende der Laufzeit können die Restbestände ausgeliefert werden. Der Mindestabrufwert beträgt 150,- Euro.

§7. Versand, Gefahrenübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
  2. Soweit die Nipro GmbH nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport und die angemessenen Kosten der Verwertung oder die angemessenen Kosten, die zusätzlich für die erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller verpflichtet sich und bestätigt mit Erteilung seines Auftrages der Nipro GmbH gegenüber, nicht zurückgesandte Verpackungen, der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen.

§8. Schutzrechte

  1. Der Besteller verpflichtet sich, die Nipro GmbH von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und der Nipro GmbH auf deren Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Die Nipro GmbH ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
  2. Wird der Nipro GmbH die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die Nipro GmbH – sofern sie die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – berechtigt, die Arbeiten bzw. Lieferungen bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte der Nipro GmbH durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist die Nipro GmbH zum Rücktritt berechtigt.
  3. Der Besteller haftet der Nipro GmbH dafür, dass beigestellte Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt die Nipro GmbH von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

§9. Haftung für Verzug

  1. Die Nipro GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Die Nipro GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Nipro GmbH zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
  2. Die Nipro GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Verzug, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Nipro GmbH beruhen. Soweit der Nipro GmbH im Rahmen der Verzugshaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Nipro GmbH haftet für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit die Nipro GmbH in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  4. Die Verzugshaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
  5. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Verzugshaftung ausgeschlossen.

§10. Mängelhaftung

  1. Ein spezifiziertes Produkt ist frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Besteller kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber der Nipro GmbH angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von der Nipro GmbH zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach der Wahl der Nipro GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist Nipro GmbH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Die Nipro GmbH haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Nipro GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  5. Die Nipro GmbH haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Nipro GmbH beruhen. Soweit der Nipro GmbH im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Nipro GmbH haftet für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Soweit der Nipro GmbH in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
  9. Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang.
  10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§11. Gesamthaftung

  1. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet die Nipro GmbH – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB – entsprechend Ziffer X. Absatz 5, 6 und 7. Daneben ist eine weitergehende Haftung ausgeschlossen.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung der Nipro GmbH aufgrund dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Nipro GmbH.
  3. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste.

§12. Gegenansprüche, Übertragbarkeit

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Nipro GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Der Besteller kann Rechte aus mit der Nipro GmbH geschlossenen Verträgen nur mit der Zustimmung der Nipro GmbH abtreten.

§13. Recht von Nipro GmbH zum Rücktritt

  1. Für den Fall eines unvorhergesehenen, von der Nipro GmbH nicht zu vertretenden Ereignisses, welches die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb der Nipro GmbH erheblich einwirkt und für den Fall nachträglich sich herausstellender nicht von der Nipro GmbH zu vertretender Unmöglichkeit steht der Nipro GmbH das Recht zu, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten, es sei denn, dem Besteller ist ein teilweiser Rücktritt nicht zuzumuten. Darüber hinausgehende gesetzliche Rücktrittsrechte werden durch diese Regelung nicht berührt.
  2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die Nipro GmbH vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat die Nipro GmbH dies dem Besteller mitzuteilen. Auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der Nipro GmbH Erfüllungsort.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der Nipro GmbH zuständige Gericht. Die Nipro GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.

§15. Internationale Vertragspartner
Sofern der Besteller seine bzw. eine Niederlassung im Ausland hat gilt ergänzend und gegebenenfalls abweichend zu dem Vorgenannten folgendes:

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  2. Im Falle von widersprüchlichen Vertragsangeboten und Annahmeerklärungen gilt die Lieferung als neues Angebot entsprechend der Bedingungen der letzten Erklärung der Nipro GmbH.
  3. Für den Fall, dass die Nipro GmbH den Vertrag verletzt, haftet sie nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden.
  4. Schuldet die Nipro GmbH eine Stückschuld, so schuldet sie im Falle einer mangelhaften Lieferung eine Ersatzlieferung nur dann, wenn sie dem zustimmt.
  5. Der Vertragspartner verliert das Recht sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben wurde, der Nipro GmbH anzeigt.
  6. Sofern eine der Regelungen des §15 im Widerspruch zu den übrigen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen steht, geht die Regelung des §15 vor.
  7. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

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